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Satzung der Schülergenossenschaft 4X-Tours

Unsere Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 08.10.2008 verlesen, unterschrieben und verabschiedet.

Sie ist auch im Pdf-Format verfügbar. (Download)

§ 1 Name
  • Der vollständige Name der Schülergenossenschaft lautet: 4X-Tours Schülergenossenschaft
  • Die Schülergenossenschaft hat ihren Sitz in Itzehoe
  • Die Schülergenossenschaft wird am 08.10.2008 gegründet.
§ 2 Zweck und Gegenstand
  • Zweck der Schülergenossenschaft ist die Förderung und Betreuung der Mitglieder und die Einführung in Wirtschaftsabläufe.
  • Gegenstand des Geschäftsbetriebes ist die Vermittlung von Schülerreisen.
  • Zur Erfüllung der Aufgaben setzt die Genossenschaft ihre Mitglieder ein.
    Die Ausdehnung des Geschäftsbetreibes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft
  • Mitglieder der Schülergenossenschaft können werden:
    a) SchülerInnen der Kaiser-Karl-Schule Itzehoe,
    b) LehrerInnen und MitarbeiterInnen der Kaiser-Karl-Schule Itzehoe,
    c) Personen, die sich dem Zweck und Gegenstand der Schülergenossenschaft verbunden fühlen,
    d) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  • Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und ausdrückliche Zulassung des Vorstandes erworben.
  • Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon zu benachrichtigen.
§ 3b Ende der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung.
    Die Kündigung erfolgt grundsätzlich zum Ende des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Sie muss schriftlich erklärt werden und mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  • Die Beendigung der Mitgliedschaft kann auch durch Übertragung des Geschäftsguthabens erfolgen. Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben auf eine andere Person übertragen, die dadurch Mitglied wird. Der Vorgang bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. Die Anteile fallen an die Genossenschaft zurück.
§ 4 Mitglieder
§ 4a Rechte der Mitglieder
  • Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen der Schülergenossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.
  • Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen und abstimmen. Dabei hat jedes Mitglied nur eine Stimme, unabhängig, wieviele Anteile es besitzt.
§ 4b Pflichten der Mitglieder
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren.
  • Mitglieder müssen nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung handeln.
  • Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil übernehmen und darauf das festgelegte Geschäftsguthaben einzahlen.
  • Das Geschäftsguthaben je Anteil beträgt 10,00 Euro und ist innerhalb von 3 Wochen einzuzahlen.
§ 5 Organe der Schülergenossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind
  • der Vorstand,
  • der Aufsichtsrat
  • und die Generalversammlung.
§ 5a Der Vorstand
  • Der Vorstand leitet die Schülergenossenschaft und vertritt sie nach außen. Damit ist der Vorstand für den Ablauf des Geschäftsbetriebes verantwortlich.
  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  • Diese werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Der Vorstand hat die Genossenschaft entsprechend der Zielsetzung zu führen, hat gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Mitarbeiter und die Buchhaltung zu kontrollieren.
  • Der Vorstand erstellt gegen Ende jedes Schulhalbjahres einen Geschäftsbericht bestehend aus einem Lagebericht und einem Rechnungsabschluss. Der Lagebericht stellt die im Geschäftsplan geplanten Aktivitäten und das Erreichte einander gegenüber. Der Rechnungsabschluss im zweiten Schulhalbjahr umfasst das gesamte Schuljahr und nennt sich daher Jahresabschluss.
  • Anschließend an den Jahresabschluss macht der Vorstand einen Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder für die Deckung des Jahresfehlbetrages. Lagebericht und Rechnungsabschluss jedes Schulhalbjahres sowie den Jahresabschluss und den Vorschlag zur Gewinn- bzw. Verlustverwendung teilt der Vorstand dem Aufsichtsrat jeweils unverzüglich mit.
§ 5b Der Aufsichtsrat
  • Der Aufsichtsrat muss sich darum kümmern, dass der Vorstand seine Pflichten erfüllt. Er handelt im Auftrage der Mitglieder.
  • Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Der Aufsichtsrat lässt sich vom Vorstand über wichtige Ereignisse und den Verlauf des Geschäftsjahres berichten. Wichtige Entscheidungen werden gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat beraten und beschlossen.
  • Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes zu Gewinnverwendung oder Verlustausgleich und informiert die Generalversammlung von seiner Sicht.
§ 5c Die Generalversammlung
  • Die Generalversammlung ist das demokratische Element der Genossenschaft. Hier können alle Mitglieder sich zu Wort melden und ihre Meinung sagen.
  • Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme.
§ 5d Einberufung der Generalversammlung und Tagesordnung
  • Der Vorstand beruft die Generalversammlung jährlich ein, spätestens bis zum 30. November.
  • Mit der Einladung wird eine Tagesordnung bekannt gemacht, aus der Ablauf und Beschlüsse der Generalversammlung vorgehen. Jedes Mitglied kann eigene Anträge zur Tagesordnung bis zum Beginn der Versammlung einbringen.
  • Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
  • Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  • Die Versammlungsleitung liegt beim Aufsichtsratsvorsitzenden.
§ 5e Gegenstand der Beschlussfassung
  • Auf der Generalversammlung berichtet der Vorstand über den Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres. Wenn die Mitglieder mit der Arbeit des Vorstandes zufrieden sind, wird durch die Abstimmung Entlastung erteilt.
  • Der Aufsichtsrat hat die Abschlussbilanz geprüft und berichtet über das Ergebnis. Auch ihm wird Entlastung erteilt.
  • Über umfangreiche Veränderungen berichtet der Vorstand.
  • Wenn Wahlen anstehen, weil Gremien ergänzt oder neu gewählt werden müssen, werden Vorschläge gemacht und es wird darüber abgestimmt.
  • Über die vorliegenede Satzung und Veränderungswünsche muss beraten und abgestimmt werden.
  • Über den Versammlungsverlauf wird ein Protokoll angefertigt. Die Beschlüsse werden am Ende der Versammlung verlesen.
§ 6 Rechnungswesen und Prüfung
  • Jede Schülergenossenschaft muss über ein Rechnungswesen verfügen, mit dem alle geschäftlichen Vorgänge eines Geschäftsjahres nachgewiesen werden. Grundlage ist die Buchführung. Art und Umfang richten sich nach dem Geschäftsumfang des Betriebs. Die Vorgänge müssen transparent und nachvollziehbar sein. Am Ende des Geschäftsjahres wird eine Inventur gemacht und ein Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt.
  • Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss. Aufsichtrat und Vorstand unterschreiben ihn. Dann wird der Jahresabschluss der Volksbank Raiffeisenbank eG Itzehoe zur Prüfung vorgelegt. In einer Schlussbesprechung haben Vorstand und Aufsichsrat in einer gemeinsamen Sitzung den Bericht des Prüfers und das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung entgegenzunehmen.
  • Hierbei soll die Volksbank Raiffeisenbank eG Itzehoe auch seine Einschätzung zur Weiterführung im nächsten Schuljahr abgeben. Diese wird mit dem Prüfungsergebnis in der Generalversammlung verlesen.
§ 7 Finanzierung
  • Eine Schülergenossenschaft arbeitet hauptsächlich mit Eigenkapital.
  • Das Eigenkapital der Genossenschaft besteht aus Einzahlungen der Mitglieder auf deren Geschäftsanteile und aus erzielten Überschüssen, die nicht ausgeschüttet worden sind, also Rücklagen (siehe § 8). Es ist auch möglich, dass Sponsoren gefunden werden, die durch eine kostenlose Überlassung von Geräten oder Waren oder Barmitteln die Schülergenossenschaft fördern und damit das Eigenkapital erhöhen.
  • Kredite von Banken werden nicht aufgenommen. Eine Kreditaufnahme bei Fördervereinen, aus Förderprogrammen für Schülerfirmen u. ä. ist nicht möglich.
  • Der Kassenbestand ist stets auf das Notwendige zu beschränken.
§ 8 Überschüsse und deren Verteilungen
  • Zweck der Genossenschaften und damit auch der Schülergenossenschaften ist die Förderung der Mitglieder. Es muss also nicht zwingend ein Gewinn erzielt werden. Vom Grundsatz her arbeiten die Genossenschaften nach dem Kostendeckungsprinzip. Gewinn ist nur dann notwendig, wenn geschäftliche Risiken eingegangen werden und zur Absicherung Rücklagen gebildet werden müssen.
  • Sollten Überschüsse erzielt werden, dann muss die Generalversammlung über deren Verwendung entscheiden.
  • Genossenschaftstypisch ist eine Überschussverteilung an diejenigen Mitglieder, die unmittelbar zum Enstehen des Überschusses beigetragen haben.
  • In einer Schülergenossenschaft werden Überschüsse nicht zwingend nach der Höhe der eingezahlten Geschäftsguthaben verteilt (Gegensatz: Dividende bei Aktien).
  • Sollte trotz aller Vorsicht ein Fehlbetrag entstehen, dann muss die Generalversammlung darüber beraten und Vorschläge zur Deckung erarbeiten.
§ 9 Auflösung der Schülergenossenschaft
  • Wenn der Zweck der Schülergenossenschaft als erfüllt angesehen wird und kein Interesse an einem Fortbestehen erkennbar ist, dann wird die Schülergenossenschaft aufgelöst (liquidiert). In der Regel wird eine Auflösungsbilanz erstellt, aus der hervorgeht, welche Vermögenswerte vorhanden sind.
  • Die Generalversammlung beschließt über die Verwendung des Vermögens.

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